1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.05.2023 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Frage, nach welchen tariflichen Regelungen sich die (Übergangs-) Versorgungsleistungen der Klägerin bestimmen.
Die am 1962 geborene Klägerin, die seit dem 11.02.2020 Mitglied der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist, war vom 02. April 1985 bis zum 30.04.2017 bei der Beklagten als Flugbegleiterin, zuletzt als Purserette II, beschäftigt. In dem zwischen den Parteien am 29.03.1985 geschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 190 der arbeitsgerichtlichen Akte) heißt es u.a.:
"4. Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Bordpersonal, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der D."
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