LAG Köln - Urteil vom 18.04.2024
8 Sa 425/23
Normen:
TVG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5908/22

Berechnung der Leistungen der Übergangsversorgung eines Flugbegleiters nach tariflichen Regelungen

LAG Köln, Urteil vom 18.04.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 425/23

DRsp Nr. 2024/11408

Berechnung der Leistungen der Übergangsversorgung eines Flugbegleiters nach tariflichen Regelungen

Erbringt der Arbeitgeber Leistungen erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.05.2023 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, nach welchen tariflichen Regelungen sich die (Übergangs-) Versorgungsleistungen der Klägerin bestimmen.

Die am 1962 geborene Klägerin, die seit dem 11.02.2020 Mitglied der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) ist, war vom 02. April 1985 bis zum 30.04.2017 bei der Beklagten als Flugbegleiterin, zuletzt als Purserette II, beschäftigt. In dem zwischen den Parteien am 29.03.1985 geschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 190 der arbeitsgerichtlichen Akte) heißt es u.a.:

"4. Die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben sich aus den jeweils gültigen Tarifverträgen für das Bordpersonal, den Betriebsvereinbarungen und Dienstvorschriften der D."

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