Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2014 - 10 Ca 2962/14 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird
für das Verfahren auf € 10.162,32
für den Vergleich auf € 12.056,99
festgesetzt.
I.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Juli 2014, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. August 2014 (Bl. 57 d.A.) nicht abgeholfen hat, hat Erfolg.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung der Beklagten vom 1. April 2014 gewandt, verbunden mit einem bedingten Weiterbeschäftigungsantrag und einem bedingt gestellten Antrag auf Zahlung von € 2.583,64 Urlaubsabgeltung. Klageerweiternd hat der Kläger einen Auflösungsantrag gestellt sowie die Zahlung von € 1.894,67 als Lohn für den Monat April 2014 verlangt. Im Jahr 2013 hatte der Kläger insgesamt € 22.736,00 Vergütung bezogen.
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