LAG Hamburg - Beschluss vom 26.07.2024
2 Sa 19/22
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 194/21

Berechnung des Stundenentgelts des Arbeitnehmers und der Höhe tariflicher Nachtzuschläge; Anforderungen an die Berufungsbegründung; Geringere Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung in Fällen der Anfechtung eines unter Überschreitung der Fünfmonatsfrist verspätet abgesetzten Urteils

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.07.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 19/22

DRsp Nr. 2024/14345

Berechnung des Stundenentgelts des Arbeitnehmers und der Höhe tariflicher Nachtzuschläge; Anforderungen an die Berufungsbegründung; Geringere Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung in Fällen der Anfechtung eines unter Überschreitung der Fünfmonatsfrist verspätet abgesetzten Urteils

1. Nicht ausreichend ist eine Berufungsbegründung, die nur auf frühere Ausführungen verweist oder die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags darstellt. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag von Amts wegen kann nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung bei Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.11.2021 - 9 Ca 194/21 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Berechnung des Stundenentgelts des Klägers und die Höhe tariflicher Nachtzuschläge. Das Arbeitsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2021 ein klageabweisendes Urteil verkündet. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2021 (Bl. 115 - 116 d. A.) verwiesen.