1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. April 2008 - 9 Sa 122/08 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,42 Euro brutto restlichen Zuschlags für die Arbeitszeitverschiebung vom 9. März 2007 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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