BAG - Urteil vom 22.10.2009
6 AZR 500/08
Normen:
Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW i.d.F. vom 22. März 2005) § 10 Abs. 9 Abschn. 2 i.d.F. des Überleitungstarifvertrages zur Ablösung des bisherigen Tarifrechts bei der Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG) § 4 Abs. 7; Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW i.d.F. vom 22. März 2005) § 10 Abs. 9 Abschn. 2 i.d.F. des Überleitungstarifvertrages zur Ablösung des bisherigen Tarifrechts bei der Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG) § 11; Rahmentarifvertrag der ASEAG (RTV i.d.F vom 3. April 2003) § 7 Abs. 11; Rahmentarifvertrag der ASEAG (RTV i.d.F vom 3. April 2003) § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 16
NZA 2010, 120
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 122/08
ArbG Aachen, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2931/07

Berechnung eines tariflichen Lohnzuschlags für Arbeitszeitverschiebung

BAG, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 500/08

DRsp Nr. 2009/26800

Berechnung eines tariflichen Lohnzuschlags für Arbeitszeitverschiebung

Aus Wortlaut, Regelungszweck und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 9 Abschn. 2 Buchst. a TV-N NW idF des § 4 Abs. 7 ÜTV, für dessen Auslegung ergänzend die Vorgängerregelung in § 7 Abs. 11 RTV heranzuziehen ist folgt, dass einem Arbeitnehmer für die dort genannte Arbeitszeitverschiebung ein Zuschlag von 60 Prozent der auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundvergütung "seiner Vergütungsgruppe" zu zahlen und dieser Zuschlag auf Basis der Stufe der Entgeltgruppe, der der Arbeitnehmer tatsächlich zugeordnet ist, zu berechnen ist.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. April 2008 - 9 Sa 122/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 - 2 Ca 2931/07 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,42 Euro brutto restlichen Zuschlags für die Arbeitszeitverschiebung vom 9. März 2007 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW i.d.F. vom 22. März 2005) § 10 Abs. 9 Abschn. 2 i.d.F. des Überleitungstarifvertrages zur Ablösung des bisherigen Tarifrechts bei der Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG (ASEAG) § 4 Abs. 7;