LAG München - Beschluss vom 05.12.2024
3 TaBV 56/24
Normen:
SGB IX § 178 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 Nr. 1, 2, 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 370/23

Berechtigung der Schwerbehindertenvertretung zur Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

LAG München, Beschluss vom 05.12.2024 - Aktenzeichen 3 TaBV 56/24

DRsp Nr. 2025/3445

Berechtigung der Schwerbehindertenvertretung zur Weiterleitung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer an den Arbeitgeber

1. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht gemäß ihrem Amt nach § 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX berechtigt, als Botin Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schwerbehinderter Menschen oder ihnen gleichgestellter Menschen des Betriebes an den Arbeitgeber weiterzuleiten. 2. Die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betrifft schwerbehinderte Menschen nicht anders als nicht schwerbehinderte Menschen. 3. Der Streit um den konkreten Inhalt der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gemäß der Generalklausel des § 178 Abs. 1 S. 1 SGB IX betrifft den Inhalt des Rechtsverhältnisses zum Arbeitgeber und ist einer gesonderten Feststellung zugänglich.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 04.07.2024 - 12 BV 370/23 - abgeändert.

Die Anträge des Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 178 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, S. 2 Nr. 1, 2, 3;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2.