LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.11.2024
10 SLa 251/24 SK
Normen:
VTV § 25;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 21.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 335/23

Berechtigung der Urlaubskasse und Lohnausgleichskasse im Baugewerbe zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.11.2024 - Aktenzeichen 10 SLa 251/24 SK

DRsp Nr. 2025/116

Berechtigung der Urlaubskasse und Lohnausgleichskasse im Baugewerbe zur Rückforderung der von ihr gewährten Leistungen

1. Notwendiger Inhalt des Erstattungsantrages ist es nach § 12 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist, dass der Arbeitgeber versichert, dass er die gemeldeten Urlaubsvergütungen bzw. Urlaubsabgeltungen tatsächlich an die Arbeitnehmer ausgezahlt hat. 2. Steht fest, dass einzelne Erstattungsanträge nicht ordnungsgemäß sind, kann die Höhe der Erstattungsforderung nach § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Februar 2024 - 2 Ca 335/23 SK - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgte neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. 306.400,00 EUR (in Worten: Dreihundertsechstausendvierhundert und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.