LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.05.2024
16 TaBVGa 31/24
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 16; BetrVG § 17; BetrVG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 09.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BVGa 19/24

Berechtigung des Wahlvorstands zur Einleitung einer Betriebsratswahl und zur Ausübung der Tätigkeiten eines Wahlvorstands

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.05.2024 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 31/24

DRsp Nr. 2024/8853

Berechtigung des Wahlvorstands zur Einleitung einer Betriebsratswahl und zur Ausübung der Tätigkeiten eines Wahlvorstands

1. Einem Arbeitgeber stehen keine gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsansprüche gegen den Betriebsrat zu. Dies schließt zugleich Unterlassungsansprüche gegenüber anderen betriebsverfassungsrechtlichen Stellen, wie dem Wahlvorstand, aus. Das ergibt sich daraus, dass dieser - wie der Betriebsrat - ein Kollegialorgan ist, das durch Mehrheitsbeschlüsse handelt. 2. An feststellenden Verfügungen - hier im Hinblick auf die Bestellung eines Wahlvorstands und eine (bevorstehende) Betriebsratswahl - besteht regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse. Insoweit ist einstweiliger Rechtsschutz durch eine gerichtliche Gestaltungsentscheidung auf Abbruch der Wahl möglich.