1. Auf den Antrag der Beklagten wird der Tatbestand des Urteils vom 28. August 2024 (
Im vorletzten Absatz auf der Seite 3 hat es statt
"Die A. als auch die D. waren, bzw. sind Mitglieder des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB). Die Beklagte ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband."
wie folgt zu heißen:
"Die D. war bzw. ist Mitglied des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB). Die A. war jedenfalls 1995, und somit auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin, Mitglied im VÖB. Die Beklagte ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband."
2. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten zurückgewiesen.
Der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten ist nur zu einem kleinen Teil begründet, im Übrigen unbegründet.
1. Die Formulierung im vorletzten Absatz auf Seite 3 des Urteils ist in Bezug auf die Mitgliedschaft der A. im Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) jedenfalls ungenau.
Die A. existiert nicht mehr. Sie "ist" deshalb auch nicht mehr Mitglied im VÖB.
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