LAG Hamm - Beschluss vom 22.04.2025
10 SLa 837/24
Normen:
ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 642-23

Berichtigung des Tatbestands des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 22.04.2025 - Aktenzeichen 10 SLa 837/24

DRsp Nr. 2025/4945

Berichtigung des Tatbestands des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils vom 26.02.2025 auf Seite 3, 2. Absatz dahingehend berichtigt, dass es anstatt:

"Im Mai 2019 erfuhr die Beklagte , dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte..."

richtig lautet:

"Im Mai 2019 erfuhr die Klägerin , dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte..."

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung sowie Zustimmung der Beklagten aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO.

Die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Vorinstanz: ArbG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 642-23