wird der Tatbestand des Urteils vom 26.02.2025 auf Seite 3, 2. Absatz dahingehend berichtigt, dass es anstatt:
"Im Mai 2019 erfuhr die Beklagte , dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte..."
richtig lautet:
"Im Mai 2019 erfuhr die Klägerin , dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte..."
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Klägerin und nach Anhörung sowie Zustimmung der Beklagten aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO.
Die Berichtigung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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