Auf Antrag des Klägers wird der Tenor des Urteils der Kammer vom 23.02.2023 gemäß § 319 I ZPO wie folgt berichtigt.
In Ziffer 1 des Tenors wird der Begriff der Direktversicherung durch den Begriff Direktzusage ersetzt.
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da der berichtigte Tenor dem Antrag des Klägers und den Entscheidungsgründen der Kammer entspricht.
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