I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Oktober 2024 – 12SaGa 886/24 – wird dahingehend berichtigt, dass im Tenor zu I. das Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Berlin nicht
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Tenor des Urteils ist gemäß § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit inder Wiedergabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens zu berichtigten.
Der Beschluss konnte durch die Vorsitzende allein ergehen, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG inVerbindung mit § 64 ABs 7 ArbGG (vgl. BAG, Urteil vom 4. Juli 2024 - 6 AZR 245/23 - zitiert nach juris, dort Rn. 18 m.w.N.).
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