Das Urteil vom 29.11.2013 wird auf Seite 10 wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie folgt berichtigt:
3. b)
Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass es sich bei dem Berufsausbildungsvertrag vom 3. Juni 2009 um von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und die deshalb der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt, ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis.
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