LAG Düsseldorf - Beschluss vom 05.07.2024
9 SLa 272/24
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1, 2, 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2025, 50
NZA 2025, 136
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2346/23

Berücksichtigen von Entschädigungszahlungen als Einkommen oder Vermögen i.R.d. Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2024 - Aktenzeichen 9 SLa 272/24

DRsp Nr. 2024/13164

Berücksichtigen von Entschädigungszahlungen als Einkommen oder Vermögen i.R.d. Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)

1. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Entschädigungen nach dem AGG, die in erheblichem Umfang bezogen werden, als Einkommen und/oder Vermögen im Rahmen der PKH zu berücksichtigen sind. 2. Macht ein Antragsteller, der in nicht unerheblichem Umfang Entschädigungen nach dem AGG einklagt, im Rahmen eines PKH-Antrages trotz Aufforderung durch das Gericht keine Angaben zu den erhaltenen Entschädigungen in einem Referenzzeitraum, kann das Gericht die PKH nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ablehnen. 3. Parallelentscheidung zu Beschlüssen des Gerichts vom 04./05.07.2024, 9 SLa 356/24, 9 SLa 358/24 und 9 SLa 359/24.

Tenor

wird der Antrag, dem Antragsteller für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur Wahrnehmung der Rechte in der zweiten Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung einen noch zu benennenden Rechtsanwalt beizuordnen, zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1, 2, 4;

Gründe

I.