Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.09.2012, Az. 2 Ca 623 c/12, dahingehend geändert, dass sich der Kläger an den Kosten des Rechtsstreits mit monatlichen Raten in Höhe von € 95,00 zu beteiligen hat.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung.
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