LAG Chemnitz - Urteil vom 16.01.2025
4 Sa 57/23
Normen:
BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 08.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1043/22

Berufen des Arbeitgebers gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit als Einwendung

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.01.2025 - Aktenzeichen 4 Sa 57/23

DRsp Nr. 2025/1196

Berufen des Arbeitgebers gegenüber einem Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahmeverzug auf dessen Leistungsunfähigkeit als Einwendung

1. Ein Arbeitgeber gerät nicht in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer aus krankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Hierfür trägt der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung die Darlegungs- und Beweislast. Der Nachweis kann durch die festgestellten Krankheitszeiten des Arbeitnehmers erfolgen. 2. Zur Vermeidung des Annahmeverzuges ist der Arbeitgeber verpflichtet, den einem behinderten Menschen gleichgestellten Arbeitnehmer einen behindertengerechten Arbeitsplatz i.S.v.§ 164 Abs. 4 SGB IX im Unternehmen zuzuweisen. Ggfs. ist der Arbeitgeber zur Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. Hierbei kann auf das von Betriebsärzten festgestellte Leistungsprofil zurückgegriffen werden.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.12.2022 - 7 Ca 1043/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit von April bis September 2022.

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