1. Im Verfahren auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG sind ergänzend die Regelungen über die Zwangsvollstreckung in der Zivilprozessordnung anwendbar.2. Deshalb muß vor Festsetzung eines Ordnungsgeldes eine Vollstreckungsklausel gemäß § 724ZPO für den rechtskräftigen gerichtlichen Beschluss auf Unterlassung vorliegen.