BAG - Urteil vom 21.10.2009
4 AZR 880/07
Normen:
Arbeitsvertragsordnung für Arbeiter im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (ArbAVO/DWHN vom 15. Dezember 1982) § 1.; Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst - Arbeitsrechts-Regelungsgesetz (ARRG vom 29. November 1979) § 4; Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst - Arbeitsrechts-Regelungsgesetz (ARRG vom 29. November 1979) § 6.; Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst - Arbeitsrechts-Regelungsgesetz (ARRG vom 29. November 1979) § 10; BGB § 305; BGB § 317; BGB § 319;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 2000/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 747/06

Beschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang bei Auslegung einer kirchlichen Verweisungsklausel [Einbeziehungs- und Transparenzkontrolle]

BAG, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 880/07

DRsp Nr. 2010/5361

Beschränkter gerichtlicher Prüfungsumfang bei Auslegung einer kirchlichen Verweisungsklausel [Einbeziehungs- und Transparenzkontrolle]

1. Die dynamische Verweisung auf die jeweils geltenden Allgemeinen Vertragsbedingungen einer kirchlich-diakonischen Einrichtung (nebst Änderungen und Ergänzungen), die aufgrund des entsprechenden Kirchengesetzes nach Maßgabe eines Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes durch den Beschluss einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission konstituiert worden sind, erfasst in der Regel auch die Verfahrensvorschriften, nach denen die Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen sind. 2. Eine formulararbeitsvertragliche Klausel, die dynamisch auf ein externes Regelwerk verweist, unterliegt lediglich der Einbeziehungs- und Transparenzkontrolle, nicht jedoch einer darüber hinausgehenden uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, weil sie keinen eigenen kontrollfähigen Inhalt aufweist. 3. Allgemeine Vertragsbedingungen, die durch eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel in Bezug genommen werden, unterliegen auch im kirchlich-diakonischen Bereich dann der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn sie vom Arbeitgeber gestellt werden. Davon ist jedenfalls bei den durch den Arbeitsvertrag erstmalig in das Arbeitsverhältnis eingeführten Allgemeinen Vertragsbedingungen auszugehen.