LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.08.2024
6 TaBV 20/23
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 12
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 18 a/23

Beschwerde der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Anfechtung der Betriebsratswahl; Abtrennbarer Teil eines Unternehmens

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.08.2024 - Aktenzeichen 6 TaBV 20/23

DRsp Nr. 2024/14300

Beschwerde der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Anfechtung der Betriebsratswahl; Abtrennbarer Teil eines Unternehmens

1. Fehlt ein eigener Leitungsapparat, der für die Organisationseinheit die maßgeblichen mitbestimmungsrelevanten Entscheidungen einheitlich trifft, kann die besagte Organisationseinheit nur Teil eines Betriebs, nicht aber selbst Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG sein. 2. Ein Verstoß gegen § 9 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Wahl.

Tenor

1. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2. und 3. werden zurückgewiesen.

2. Die Wideranträge der Beteiligten zu 2. und 3. werden zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) (Arbeitgeberin) gehört zur J. .... -Unternehmensgruppe. Sie bietet Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Essen von Restaurants an Kunden an. In Deutschland stellt sie eine App und die Website www.....de zur Verfügung, über die Kunden bei verschiedenen Restaurants bestellen können. Die Bestellungen werden von Fahrern der Restaurants oder von Fahrern der Arbeitgeberin ausgeliefert.

1. 2. 1. 2. 3. 4.