LAG Köln - Beschluss vom 09.04.2025
8 Ta 18/25
Normen:
ZPO § 381;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 15
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1701/24

Beschwerde des Beklagten gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens

LAG Köln, Beschluss vom 09.04.2025 - Aktenzeichen 8 Ta 18/25

DRsp Nr. 2025/6423

Beschwerde des Beklagten gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens

1. Ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO muss so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob er vorliegt, z.B. ob eine geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit besteht. Hierzu gehört es zum Zeitpunkt der Erkrankung, zu den konkreten Beschwerden, zur Dauer der Erkrankung und dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellungen Angaben zu machen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2025 - 10 Ca 1701/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 381;

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich gegen einen Ordnungsgeldbeschluss.

Die Parteien streiten im Ausgangsverfahren über Kündigungsschutz, Weiterbeschäftigung, die Erteilung eines Zwischenzeugnisses, Annahmeverzugslohn für Februar 2024, Überstundenvergütung für Juni 2023 sowie (hilfsweise) Urlaubsabgeltung.

Das Arbeitsgericht hat durch Teilurteil am 19.12.2024 über das Zwischenzeugnis und die Überstundenvergütung entschieden. Im Übrigen war der Rechtsstreit nach Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zur Entscheidung reif.