LAG Niedersachsen - Beschluss vom 30.05.2024
5 TaBV 84/23
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 1/23

Beschwerde des Betriebsrats gegen die Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl; Zuordnung einer Betriebseinheit zu einem Unternehmen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.05.2024 - Aktenzeichen 5 TaBV 84/23

DRsp Nr. 2024/12091

Beschwerde des Betriebsrats gegen die Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl; Zuordnung einer Betriebseinheit zu einem Unternehmen

§ 18 Abs. 2 BetrVG lässt auch eine Teilklärung zu und braucht nicht alle in Betracht kommenden Teileinheiten zu umfassen.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.09.2023 - 3 BV 1/23 - wird zurückgewiesen.

Bezüglich der Feststellungen zu Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 18 Abs. 2; BetrVG § 4 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Betriebsratswahl für den Bereich B. sowie um die Betriebsstruktur bei der Antragstellerin.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) mit Sitz in B. gehört zur J., welche international Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Essen von Restaurants an Kunden anbietet. Sie stellt eine Plattform, die Restaurants mit potentiellen Kunden verbindet und Kunden die Bestellung von Essen bei den Restaurants ermöglicht. In Deutschland ist diese Webseite bekannt unter L.. Die Restaurants können auf eigene Fahrer zur Lieferung der Essensbestellung oder auch Fahrer der Arbeitgeberin zurückgreifen.

1. 2. 3.