LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2023
16 TaBV 151/22
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2024, 42
EzA-SD 2024, 15
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 46/22

Beschwerde des Betriebsrats gegen die Räumung der ihm vom Arbeitgeber bislang für seine Amtstätigkeit überlassenen Räume

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 151/22

DRsp Nr. 2024/2041

Beschwerde des Betriebsrats gegen die Räumung der ihm vom Arbeitgeber bislang für seine Amtstätigkeit überlassenen Räume

Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Betriebsrat andere Räume als die bisher genutzten zur Verfügung zu stellen, sofern diese ebenfalls den konkreten Erfordernissen des Betriebsrats genügen. Die Räume müssen daher funktionsgerecht eingerichtet sein und dem betrieblichen Standard entsprechen. Sie - insbesondere auch Besprechungsräume - müssen optisch und akustisch soweit abgeschirmt sein, dass sie von Zufallszeugen von außen nicht eingesehen und abgehört werden können.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. November 2022 - 5 BV 46/22 - abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Arbeitgeber betreibt die Räumung der dem Betriebsrat bislang für seine Amtstätigkeit überlassenen Räume.