LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.11.2024
12 Ta 242/24
Normen:
RVG § 33;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 16
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 330/23

Beschwerde des Prozessvertreters eines Konzernbetriebsrats gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 12 Ta 242/24

DRsp Nr. 2024/15656

Beschwerde des Prozessvertreters eines Konzernbetriebsrats gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit

Es kann nicht angenommen werden, bei einem Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs, der Gegenstände der sozialen Mitbestimmung zum Inhalt hat, seien die Staffelstufen von § 9 BetrVG im Rahmen der Wertfestsetzung anzuwenden. Maßgebend ist vielmehr allein § 23 Abs. 3 RVG. Soweit die Norm bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen auf eine Festsetzung nach billigem Ermessen, nach Lage des Falles niedriger oder höher als 5.000,- EUR abstellt, spielen bei der Bewertung der "Lage des Falles" neben der Beschäftigtenanzahl beispielsweise auch der Umfang der Sache, ihre wirtschaftliche Bedeutung für die Beteiligten und die Arbeitnehmer, die rechtliche und tatsächliche Komplexität der Angelegenheit und ggf. auch gerichtliche Verfahrensaspekte eine Rolle.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats vom 09. September 2024 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 RVG des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2024 - 12 BV 330/23 - wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Konzernbetriebsrats haben als Beschwerdeführer die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.