LAG München - Beschluss vom 24.09.2024
3 Ta 125/24
Normen:
RVG § 32;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 17.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 48/23

Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

LAG München, Beschluss vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 125/24

DRsp Nr. 2024/14619

Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats ist auf 10.000,00 EUR festzusetzen, wenn Umstände, die gegenüber dem Regelfall der Bewertung nach Ziff. II. Nr. 5 S. 2 Streitwertkatalog 2024 eine Reduzierung begründen könnten, nicht vorliegen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 17.06.2024 - 5 BV 48/23 - teilweise wie folgt abgeändert:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Gebühr nach Ziff. 8614 der Anlage 1 zum GKG hat die Arbeitgeberin in voller Höhe zu tragen.

Normenkette:

RVG § 32;

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts eines Beschlussverfahrens.