LAG München - Beschluss vom 16.08.2024
3 Ta 62/24
Normen:
RVG § 33;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 489/2024
ZAP 2024, 955
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 08.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1724/23

Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein arbeitsgerichtliches Verfahren

LAG München, Beschluss vom 16.08.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 62/24

DRsp Nr. 2024/12464

Beschwerde des Prozessvertreters gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein arbeitsgerichtliches Verfahren

1. Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzverfahrens ist regelmäßig als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Bestandsschutzantrag auszulegen. Das gilt jedenfalls, wenn - wie hier - die Klagepartei den Weiterbeschäftigungsantrag erkennbar vom Erfolg des Kündigungsschutzantrags abhängig machen wollte und auch nicht anderweitig zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr Weiterbeschäftigungsantrag unbedingt gestellt werde. 2. Für einen solchen Antrag ist gemäß § 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 S. 2 GKG nur dann ein Wert anzusetzen, wenn er im Vergleich durch eine ihn betreffende ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung mitgeregelt wurde. Eine nur verfahrensmäßige Erledigung des allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrags ("Damit ist der Rechtsstreit erledigt") genügt weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 08.03.2024 - 4 Ca 1724/23 - teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: