OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.09.2024
6 B 599/24
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LPVG NRW § 42 Abs. 3; LPVG NRW § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1372/23

Beschwerde eines als Personalrat freigestellten Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem anderen Kandidaten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2024 - Aktenzeichen 6 B 599/24

DRsp Nr. 2024/13380

Beschwerde eines als Personalrat freigestellten Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren gegen die Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem anderen Kandidaten

Erfolglose Beschwerde eines als Personalrat freigestellten Polizeihauptkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren. Der Inhalt eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils ist durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont der potentiellen Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln. Das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot verschafft keinen Anspruch darauf, von bestimmten Qualifikationsmerkmalen dispensiert zu werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; LPVG NRW § 42 Abs. 3; LPVG NRW § 7 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.