OLG Karlsruhe - Beschluss vom 20.09.2024
20 UF 153/20
Normen:
VersAusglG § 10; VersAusglG § 11; VersAusglG § 19; UmwG § 20;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 429
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 220/10

Beschwerde gegem Regelungen des Versorgungsausgleichs anlässlich eine Ehescheidung; Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer; Ausgleichsreife von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Versorgungsausgleich vor und nach Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2024 - Aktenzeichen 20 UF 153/20

DRsp Nr. 2024/14425

Beschwerde gegem Regelungen des Versorgungsausgleichs anlässlich eine Ehescheidung; Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer; Ausgleichsreife von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Versorgungsausgleich vor und nach Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG

1. Zur Ausgleichsreife von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Versorgungsausgleich vor und nach Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG (hier: bejaht). 2. Ein nachehezeitlicher Rentenbezug aus einem dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrecht hat keine Auswirkungen auf die Bewertung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts (im Sinne der Minderung eines zugrundeliegenden Kapital- bzw. Vermögenswerts - sog. Werteverzehr) bei Versorgungssystemen, bei denen der Versorgungsanspruch in Form eines Stammrechts gewährt wird, das Teilungsgegenstand ist. So liegt es, wenn maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenbetrag ist. 3. Die Verrechnung beiderseitiger Anrechte ist nach § 10 Abs. 2 VersAusglG ausschließlich Sache des Versorgungsträgers und erfolgt - anders als nach dem früheren, bis 31.08.2009 geltenden Recht - nicht bereits in der familiengerichtlichen Teilungsentscheidung.