AG Weinheim, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 220/10
Beschwerde gegem Regelungen des Versorgungsausgleichs anlässlich eine Ehescheidung; Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer; Ausgleichsreife von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Versorgungsausgleich vor und nach Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.09.2024 - Aktenzeichen 20 UF 153/20
DRsp Nr. 2024/14425
Beschwerde gegem Regelungen des Versorgungsausgleichs anlässlich eine Ehescheidung; Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer; Ausgleichsreife von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Versorgungsausgleich vor und nach Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG
1. Zur Ausgleichsreife von Pensionszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Versorgungsausgleich vor und nach Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG (hier: bejaht).2. Ein nachehezeitlicher Rentenbezug aus einem dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrecht hat keine Auswirkungen auf die Bewertung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts (im Sinne der Minderung eines zugrundeliegenden Kapital- bzw. Vermögenswerts - sog. Werteverzehr) bei Versorgungssystemen, bei denen der Versorgungsanspruch in Form eines Stammrechts gewährt wird, das Teilungsgegenstand ist. So liegt es, wenn maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenbetrag ist.3. Die Verrechnung beiderseitiger Anrechte ist nach § 10 Abs. 2VersAusglG ausschließlich Sache des Versorgungsträgers und erfolgt - anders als nach dem früheren, bis 31.08.2009 geltenden Recht - nicht bereits in der familiengerichtlichen Teilungsentscheidung.
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