LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2024
26 Ta 306/24
Normen:
RVG § 58;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 552
AnwBl 2024, 332
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 11211/23

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2024 - Aktenzeichen 26 Ta 306/24

DRsp Nr. 2024/11207

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2024 - 22 Ca 11211/23 - abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A mit Wirkung vom 3. November 2023 mit der Maßgabe bewilligt, dass monatliche Raten aus dem Einkommen in Höhe von ... Euro zu zahlen sind. Der Beginn der Zahlungspflicht bleibt der späteren Festsetzung vorbehalten.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 58;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.