LAG Thüringen - Beschluss vom 23.08.2024
2 Ta 68/23
Normen:
ZPO § 278 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 27/23

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für den Mehrwert eines Vergleiches; Konkludenter Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich

LAG Thüringen, Beschluss vom 23.08.2024 - Aktenzeichen 2 Ta 68/23

DRsp Nr. 2024/14045

Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für den Mehrwert eines Vergleiches; Konkludenter Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich

1. Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich entsprechend auch die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht. 2. Vor diesem Hintergrund bedarf es, soweit es nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu einer Klageerweiterung kommt oder Prozesskostenhilfe - wie hier - auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden soll, eines neuen Antrags, der nur bis zum Abschluss der Instanz wirksam gestellt werden kann.