LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.10.2024
3 Ta 85/24
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 12.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2041/22

Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Nichteinreichung einer Erklärung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.10.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 85/24

DRsp Nr. 2025/476

Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen Nichteinreichung einer Erklärung

1. Gibt der Kläger, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Anforderung des Gerichts unter Hinweis auf die Konsequenzen keine Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO ab, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben werden (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO). 2. Dies gilt erst recht, wenn die Abgabe der Erklärung nach § 120 a Abs. 1 Satz 3 ZPO auch im Beschwerdeverfahren trotz Fristsetzung unterbleibt.

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12. Juli 2024 - 2 Ca 2041/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Das Ausgangsverfahren endete durch Versäumnisurteil vom 1. Februar 2023.

Dem Kläger wurde am 1. Februar 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessvertreters ohne Raten bewilligt.

Unter dem 23. April 2024, zugestellt am 26. April 2024, hat das Gericht den Kläger unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung gemäß § 124 Ziff. 2 ZPO aufgefordert, sich über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen vier Wochen zu erklären und diese glaubhaft zu machen.