I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12. Juli 2024 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Das Ausgangsverfahren endete durch Versäumnisurteil vom 1. Februar 2023.
Dem Kläger wurde am 1. Februar 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessvertreters ohne Raten bewilligt.
Unter dem 23. April 2024, zugestellt am 26. April 2024, hat das Gericht den Kläger unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung gemäß § 124 Ziff. 2 ZPO aufgefordert, sich über die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen vier Wochen zu erklären und diese glaubhaft zu machen.
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