LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.08.2024
2 Ta 58/24
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 31.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 6/24

Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerst für die anwaltliche Tätigkeit; Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für den Besuch einer viertägigen Betriebsratsschulung; Freistellung des Betriebsrats von den Kosten der Schulung (Seminarkosten, Hotel, Verpflegung) und von Fahrtkosten

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2024 - Aktenzeichen 2 Ta 58/24

DRsp Nr. 2024/14111

Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerst für die anwaltliche Tätigkeit; Freistellung von Betriebsratsmitgliedern für den Besuch einer viertägigen Betriebsratsschulung; Freistellung des Betriebsrats von den Kosten der Schulung (Seminarkosten, Hotel, Verpflegung) und von Fahrtkosten

Ist neben einer nichtvermögensrechtlichen Freistellung von Betriebsräten auch noch die vermögensrechtliche Freistellung von Kosten der Schulung, für welche die Freistellung erfolgte, streitgegenständlich, gilt für die Wertfestsetzung entsprechend § 48 Abs. 3 GKG, der auch bei einer Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG zur Anwendung kommt, nur der höhere Wert.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.05.2024, Az 7 BVGa 6/24, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 09.07.2024 abgeändert.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

A.