1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 31.05.2024, Az 7 BVGa 6/24, in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 09.07.2024 abgeändert.
2. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
A.
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