LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.09.2024
12 Ta 158/24
Normen:
RVG § 33;
Fundstellen:
NJW 2024, 3400
NZA-RR 2024, 613
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 965/22

Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch das Arbeitsgericht

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.09.2024 - Aktenzeichen 12 Ta 158/24

DRsp Nr. 2024/12462

Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch das Arbeitsgericht

Soweit für die Anfechtung einer Betriebsratswahl der Streitwertkatalog davon ausgeht, dass Wertsteigerungen abhängig von der Beschäftigtenzahl bzw. abhängig von der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder geboten sind, ist dieser Ansatz auch der Anfechtung von Freistellungswahlen zugrunde zu legen. Da die Bedeutung der Freistellungswahl im Gegensatz zu der Bedeutung einer Betriebsratswahl jedoch deutlich geringeres Gewicht hat, ist es einerseits geboten, nicht von dem doppelten Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen, sondern lediglich von dem einfachen Ausgangswert, und andererseits, nicht die Staffel nach § 9 BetrVG zur Anwendung zu bringen, sondern die nach § 38 BetrVG.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin vom 12. Oktober 2023 gegen den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2023 - 21 BV 965/22 - wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin hat als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr zu tragen.

Normenkette:

RVG § 33;

Gründe

I.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde der Arbeitgeberin ist die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG durch das Arbeitsgericht.