LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.06.2024
26 Ta (Kost) 6015/24
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 3369/22

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Wiederholungskündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6015/24

DRsp Nr. 2024/8874

Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Wiederholungskündigung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. August 2023 - 58 Ca 3369/22 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde dagegen, dass das Arbeitsgericht eine Wiederholungskündigung mit einem Vierteljahreseinkommen in Ansatz gebracht hat.

Die Beklagte hat mehrere Kündigungen ausgesprochen, unter dem 1. und 12. April 2022 außerordentliche, am 8. und 20. April 2022 sowie am 14. September 2022 ordentliche Kündigungen.

Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 14. Juli 2023 zugestellt worden. Die Entscheidung ist nicht angefochten worden. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 30. August 2023 auf 45.668,24 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Kündigung vom 14. September 2022 mangels wirtschaftlicher Identität mit vorangegangenen Kündigungen mit einem Vierteljahreseinkommen zu bewerten sei.

Der Kläger hat gegen den ihm nach eigener Angabe am 6. September 2023 zugegangen Beschluss mit einem am 27. Februar 2024 beim dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.