LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 29.08.2024
3 Ta 63/24
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 10.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 587 c/24

Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung eines Vergleichsmehrwerts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.08.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 63/24

DRsp Nr. 2024/13590

Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung eines Vergleichsmehrwerts

1. Ein Vergleichsmehrwert kann nur festgesetzt werden, wenn bzgl. der den Mehrwert begründenden Streitgegenstände der Streit oder die Ungewissheit beseitigt wird. 2. Eine Zeugnisklausel, die die Leistungs- und Führungsbeurteilung mit einer bestimmten Schulnote sowie das Ausstellungsdatum entsprechend dem vergleichsweise vereinbarten Beendigungsdatum regelt, ist nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bewerten. 3. Vergütungsansprüche, die allein vom vergleichsweise vereinbarten Beendigungsdatum abhängen, begründen keinen Vergleichsmehrwert.

Tenor

I. Die Beschwerde der Klägerinvertreter gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 10. Juli 2024 - 2 Ca 587 c/18 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.

Die Klägerinvertreter wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtfestsetzung eines Vergleichsmehrwerts.