BAG - Beschluss vom 27.07.2024
6 AZM 14/24
Normen:
ZPO § 547 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6; ArbGG § 77 S. 1, 2, 3;
Fundstellen:
NZA 2024, 1159
NJW 2024, 2638
EzA-SD 2024, 16
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 755/22
LAG Chemnitz, vom 15.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 304/23

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde

BAG, Beschluss vom 27.07.2024 - Aktenzeichen 6 AZM 14/24

DRsp Nr. 2024/10788

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde

Verwirft das Landesarbeitsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig und lässt es die Revisionsbeschwerde nach § 77 Satz 1 ArbGG nicht zu, setzt eine hiergegen gerichtete ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde zwingend voraus, dass sie sich mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels auseinandersetzt. Orientierungssätze: Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 3 ArbGG kann nur darauf gestützt werden, dass die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts zur Unzulässigkeit der Berufung im Verwerfungsbeschluss eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, von der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts abweichen, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzen oder ein absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO vorliegt (Rn. 6 ff.).

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde in dem Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 15. April 2024 - 2 Sa 304/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.158,16 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 547 Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6; ArbGG § 77 S. 1, 2, 3;

Gründe

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde ist ohne Erfolg.