LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2025
12 Ta 447/25
Normen:
TVG § 9; ZPO § 148 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 16
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 17.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1487/24
ArbG Neuruppin, vom 28.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1103/24

Beschwerde gegen eine vom Arbeitsgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit einer Verbandsklage nach § 9 Tarifvertragsgesetz

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2025 - Aktenzeichen 12 Ta 447/25

DRsp Nr. 2025/6157

Beschwerde gegen eine vom Arbeitsgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit einer Verbandsklage nach § 9 Tarifvertragsgesetz

Die Belastung des Gerichts und die daraus für die Parteien anderer dort anhängiger Rechtsstreitigkeiten drohenden Verzögerungen sind kein bei der Ausübung des Ermessens über eine Aussetzung bei Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO berücksichtigungsfähiger Umstand.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 17. Januar 2025 - 2 Ca 1487/24 - ohne Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgehoben.

Normenkette:

TVG § 9; ZPO § 148 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine von dem Arbeitsgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit einer Verbandsklage nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG).

Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, auf das kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiet II Anwendung finden.