LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2024
26 Ta (Kost) 6048/24
Normen:
ZPO § 98;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 524/2024
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 06.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10181/22

Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts; Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits nach einer hierfür in einem Vergleich festgelegten Quote

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2024 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6048/24

DRsp Nr. 2024/14101

Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts; Festsetzung der Kosten des Rechtsstreits nach einer hierfür in einem Vergleich festgelegten Quote

Bei den Kosten eines gerichtlichen Vergleichs kann anders als bei denen eines außergerichtlichen Vergleichs regelmäßig angenommen werden, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) - Kammern Eberswalde - vom 6. März 2024 - 11 Ca 10181/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 98;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts, mit dem dieses die Kosten des Rechtsstreits nach einer hierfür in einem Vergleich festgelegten Quote festgesetzt hat.

Die Parteien haben am 7. Dezember 2023 in dem Verfahren 26 Sa 383/23 einen Vergleich geschlossen. Darin heißt es:

"I. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zum Ausgleich sämtlicher in Betracht kommender Forderungen noch einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro brutto.

II. Damit sind sämtliche Ansprüche unter den Parteien, ob unbekannt oder bekannt, ausgeglichen.