LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.06.2024
5 TaBV 54/24
Normen:
BetrVG § 100 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 417
FA 2024, 236
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 112/24

Beschwerde im Zusammenhang mit der Bestellung von Einigungsstellen wegen Arbeitnehmerbeschwerden

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 5 TaBV 54/24

DRsp Nr. 2024/11246

Beschwerde im Zusammenhang mit der Bestellung von Einigungsstellen wegen Arbeitnehmerbeschwerden

1. Eine nach § 85 Abs. 2 Satz 1 BetrVG angerufene Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn Gegenstand der Arbeitnehmerbeschwerde ein Rechtsanspruch ist. In einem solchen Fall ist eine Entscheidung der Einigungsstelle nicht erzwingbar (§ 85 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrVG), so dass diese nicht gegen den Willen des Arbeitgebers bestellt werden kann. 2. Bei der Geltendmachung eines fortbestehenden Anspruchs auf eine Tätigkeit im Home Office handelt es sich indes um die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs auf mobiles Arbeiten, über den nicht im Einigungsstellenverfahren, sondern im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist. Dabei geht es auch dann um einen Rechtsanspruch im genannten Sinne, wenn der Arbeitnehmer geltend macht, dass eine Betriebsvereinbarung - hier die GBV Mobiles Arbeiten - ihn in seinen Rechten verletzt, also insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Konkretisierung des § 75 Abs. 1 BetrVG verstößt.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2024 - 2 BV 112/24 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 100 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Bestellung von Einigungsstellen wegen Arbeitnehmerbeschwerden.

1. 2. 3.