BAG - Urteil vom 25.11.2009
10 AZR 779/08
Normen:
BGB § 147; BGB § 151; BGB § 308 Nr. 5; BGB § 611;
Fundstellen:
AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 87
ArbRB 2010, 74
NJW 2010, 1692
NZA 2010, 283
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 337/08
ArbG Neuruppin, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1194/07

Beseitigung eines aufgrund betrieblicher Übung entstandenen Anspruchs; Anforderungen an ein Angebot auf eine Vertragsänderung und dessen Annahme; Schweigen als konkludente Annahmeerklärung

BAG, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 779/08

DRsp Nr. 2010/1039

Beseitigung eines aufgrund betrieblicher Übung entstandenen Anspruchs; Anforderungen an ein Angebot auf eine Vertragsänderung und dessen Annahme; Schweigen als konkludente Annahmeerklärung

Orientierungssätze: 1. Ist ein Anspruch aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden, kann er nur durch Kündigung oder eine einverständliche Vertragsänderung beseitigt werden. 2. Eine Vertragsänderung bedarf eines Angebots und einer Annahme. 3. Erfüllt der Arbeitgeber bestimmte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohne weitere Erklärungen nicht, liegt hierin kein Angebot auf eine Vertragsänderung. 4. Hat der Arbeitgeber ein Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen abgegeben und schweigt der Arbeitnehmer hierzu, liegt hierin keine Annahmeerklärung. Die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen hat keinen Erklärungswert. 5. Eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit kann nur dann eine konkludente Annahmeerklärung sein, wenn sich die Änderung unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2008 - 21 Sa 337/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 147; BGB § 151; BGB § 308 Nr. 5; BGB § 611;

Tatbestand: