LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.09.2024
5 TaBV 111/24
Normen:
ArbGG § 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 315/24

Besetzung des Vorsitzes der als zuständig erachteten Einigungsstelle i.R.d. Beschwerdeverfahrens

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 5 TaBV 111/24

DRsp Nr. 2025/2382

Besetzung des Vorsitzes der als zuständig erachteten Einigungsstelle i.R.d. Beschwerdeverfahrens

Zwar handelt es sich bei der Benennung der Anzahl der Beisitzer wie auch bei der Benennung des Vorsitzenden in einem Einigungsstelleneinsetzungsantrag um bloße Anregungen, an die das Arbeitsgericht nicht nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden ist und die Einigungsstelle damit auch ohne Antragszurückweisung im Übrigen abweichend besetzen darf. Die nicht antragsgemäße Besetzung des Einigungsstellenvorsitzes begründet mithin nicht schon die eigentlich erforderliche formelle Beschwer. In diesen Fällen reicht jedoch, wenn der Antragsteller mit dem eingesetzten Vorsitzenden oder der festgelegten Anzahl der Beisitzer nicht einverstanden ist, ausnahmsweise auch eine materielle Beschwer aus.