BAG - Urteil vom 21.08.2024
5 AZR 248/23
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 139; ZPO § 286; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 2025, 51
EzA-SD 2024, 5
NZA 2025, 41
NZA-RR 2025, 111
AP 2025
DStR 2025, 601
ArbRB 2025, 68
MDR 2025, 394
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 973/22
LAG Schleswig-Holstein, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 203/22

Bestehen einer zeitlichen Koinzidenz zwischen der in Kenntnis einer - ggf. noch bevorstehenden - Kündigung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist; Erschütterung den Beweiswerts entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

BAG, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 5 AZR 248/23

DRsp Nr. 2024/15359

Bestehen einer zeitlichen Koinzidenz zwischen der in Kenntnis einer - ggf. noch bevorstehenden - Kündigung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist; Erschütterung den Beweiswerts entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Orientierungssätze: 1. Besteht zwischen der in Kenntnis einer - ggf. noch bevorstehenden - Kündigung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist zeitliche Koinzidenz, ist dies auffallend und ungewöhnlich und damit im Regelfall geeignet, den Beweiswert entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern (Rn. 14, 19). 2. Wenn der Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt, zu dem aus seiner Sicht davon auszugehen ist, dass das Arbeitsverhältnis enden soll, arbeitsunfähig wird und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bleibt, ist von einer solchen zeitlichen Koinzidenz auszugehen. Ob die Kündigung zum Zeitpunkt der Krankschreibung bereits zugegangen ist, ist demgegenüber unerheblich, ebenso, ob die Kündigungsfrist durch eine oder mehrere Bescheinigungen abgedeckt wird (Rn. 14, 19).

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 2. Mai 2023 - 2 Sa 203/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 139; ZPO § 286;