BAG - Urteil vom 16.04.2024
9 AZR 165/23
Normen:
BEEG § 17 Abs. 1; BEEG § 17 Abs. 2; BEEG § 17 Abs. 3; BGB § 196; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2; BGB § 214 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 11 Abs. 1 S. 3; MuSchG § 24;
Fundstellen:
BB 2024, 2163
EzA-SD 2024, 8
NZA 2024, 1272
ArbRB 2024, 294
DB 2024, 2640
NJW 2024, 3252
AP 2024
NZA-RR 2024, 622
DB 2025, 124
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 158/21
LAG Baden-Württemberg, vom 20.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 12/22

Bestehenbleiben zuvor nicht genommenen noch während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und der Elternzeit Zeiten erworbenen Urlaubs; Beziehen des Rechts des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zur Kürzung des Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel allein auf den bezahlten Erholungsurlau

BAG, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 165/23

DRsp Nr. 2024/11602

Bestehenbleiben zuvor nicht genommenen noch während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und der Elternzeit Zeiten erworbenen Urlaubs; Beziehen des Rechts des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zur Kürzung des Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel allein auf den bezahlten Erholungsurlau

Orientierungssätze: 1. Während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und der Elternzeit verfällt weder zuvor nicht genommener noch während dieser Zeiten erworbener Urlaub (Rn. 13 f.). 2. Das Recht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, bezieht sich allein auf den bezahlten Erholungsurlaub, nicht dagegen auf die Urlaubsabgeltung. Die zur Ausübung des Kürzungsrechts erforderliche rechtsgeschäftliche Erklärung muss dem Arbeitnehmer deshalb noch im bestehenden Arbeitsverhältnis zugehen (Rn. 21). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Senat bei Inkrafttreten des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG noch die Surrogatstheorie vertreten hat, die nicht nur eine Kürzung des Urlaubsanspruchs als solchen, sondern auch des Abgeltungsanspruchs zuließ (Rn. 23 ff.).