LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.09.2024
5 SLa 49/24
Normen:
Inflationsausgleich § 2 Abs. 2 S. 4 TV; Inflationsausgleich § 3 TV; BGB § 315 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1058/23

Bestimmung der Höhe der Inflationsausgleichszahlungen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich); Bestimmung des der Berechnung zugrunde zu legenden Arbeitszeitumfangs

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.09.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 49/24

DRsp Nr. 2024/14138

Bestimmung der Höhe der Inflationsausgleichszahlungen nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich); Bestimmung des der Berechnung zugrunde zu legenden Arbeitszeitumfangs

Soweit für die Berechnung des Inflationsausgleichs 2023 nach § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich die jeweiligen Verhältnisse am 01.05.2023 und für die Berechnung der monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats maßgeblich sind, ist nicht an die im Arbeitsvertrag (nach Wochenstunden) vereinbarte Stammarbeitszeit anzuknüpfen, soweit der Arbeitgeber in den jeweiligen Monaten von seinem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB, die regelmäßige Wochenarbeitszeit anzuheben, wirksam Gebrauch gemacht hat. Die entsprechende erforderliche Erklärung kann der Arbeitgeber jedenfalls mit Bestätigung der Arbeitszeitkarte für den maßgeblichen Monat abgegeben haben. Bezugspunkt ist dann die in der Arbeitszeitkarte für diesen Monat ausgewiesene Soll-Arbeitszeit.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.02.2024 - 3 Ca 1058/23 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt gefasst wird: