LAG Hamm - Urteil vom 31.10.2024
15 SLa 603/24
Normen:
TVöD § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3981/23

Bestimmung der Höhe der Sonderzahlungen im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

LAG Hamm, Urteil vom 31.10.2024 - Aktenzeichen 15 SLa 603/24

DRsp Nr. 2025/1410

Bestimmung der Höhe der Sonderzahlungen im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

1. Zur Bestimmung der Höhe der Sonderzahlungen nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) ist im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auch in der Aktiv-/Ansparphase der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. 2. Nach § 24 Abs. 2 TVöD gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote. § 7 Abs. 2 des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.02.2010 (TV FlexAZ) enthält keine abweichende Regelung zur Höhe von Sonderzahlungen, sondern beinhaltet lediglich die Auszahlungsmodalitäten für das in der Aktivphase angesammelte Wertguthaben. 3. Der TV Inflationsausgleich enthält keine Regelung dazu, einen Teil der Sonderzahlung aus der Arbeitsphase dem Wertguthaben für die Freistellungsphase zuzuführen. Von daher stehen die Sonderzahlungen außerhalb des in der Ruhephase auszuzahlenden Wertguthabens, so dass keine (teilweise) Einstellung in das Wertguthaben zu erfolgen hat (vgl. BAG vom 04.07.2024 - 6 AZR 3/24 - zur Corona-Sonderzahlung).

Tenor