BAG - Urteil vom 04.07.2024
6 AZR 3/24
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1; TV-L § 24 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2024, 2099
EzA-SD 2024, 12
DB 2024, 2442
NJW 2024, 2939
ArbR 2024, 461
NZA 2024, 1276
NJW-Spezial 2024, 627
ZTR 2024, 582
FA 2024, 281
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 745/22
LAG Hamm, vom 05.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 81/23

Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf eine Corona-Sonderzahlung für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L bei einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auf Basis einer einheitlichen Teilzeitquote; Zugrundelegung des Anteils der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter

BAG, Urteil vom 04.07.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 3/24

DRsp Nr. 2024/11338

Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf eine Corona-Sonderzahlung für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L bei einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auf Basis einer einheitlichen Teilzeitquote; Zugrundelegung des Anteils der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter

Zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) ist im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Dabei gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist. Orientierungssätze: