ArbG Hamm, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 745/22
LAG Hamm, vom 05.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 81/23
Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf eine Corona-Sonderzahlung für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L bei einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auf Basis einer einheitlichen Teilzeitquote; Zugrundelegung des Anteils der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter
BAG, Urteil vom 04.07.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 3/24
DRsp Nr. 2024/11338
Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf eine Corona-Sonderzahlung für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L bei einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell auf Basis einer einheitlichen Teilzeitquote; Zugrundelegung des Anteils der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter
Zur Bestimmung der Höhe der Corona-Sonderzahlung nach § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29. November 2021 (TdL) ist im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell der Anteil der individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zugrunde zu legen. Dabei gilt für die gesamte Zeit im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote, auch wenn die Arbeitszeit in der Anspar- und der Freistellungsphase ungleichmäßig verteilt ist.Orientierungssätze:
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