LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.06.2024
6 Sa 139/23
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB §§ 305 ff.; ZPO § 322 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 818/22

Bestimmung der Höhe eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung; Leistungsklage betreffend die monatliche Betriebsrentendifferenz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 139/23

DRsp Nr. 2024/13960

Bestimmung der Höhe eines Anspruchs des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung; Leistungsklage betreffend die monatliche Betriebsrentendifferenz

1. Präjudizielle Rechtsverhältnisse werden nur dann im Sinne von § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war. 2. Bestimmt sich der für die Berechnung der monatlichen Altersrente maßgebliche Rentenanspruch nach einer vorformulierten Versorgungsordnung aufgrund der anrechenbaren Dienstzeit, die mit der Aufnahme der hauptberuflichen Außendiensttätigkeit beginnt und mit Aufgabe derselben endet, kommt aufgrund des klaren Wortlauts eine Auslegung dahingehend, dass eine Betriebszugehörigkeit bis zum Beginn der Altersrente für den Fall des - wie hier - vorzeitigen Ausscheidens infolge Berufsunfähigkeit fingiert wird, nicht in Betracht.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 26. April 2023 - 1 Ca 818/22 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; BGB §§ 305 ff.; ZPO § 322 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs des Klägers auf betriebliche Altersversorgung.