LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.09.2023
L 11 SB 167/22
Normen:
SGG § 124 Abs. 2; SGG § 155 Abs. 4; SGG § 155 Abs. 3; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 1 und S. 5; SGB IX § 152 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 11.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 84/20

Bestimmung des Grades einer BehinderungWirksamkeit der Bestimmung vom GdB in FünfergradenVorgehensweise bei der Bemessung des Gesamt-GdB

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2023 - Aktenzeichen L 11 SB 167/22

DRsp Nr. 2023/13256

Bestimmung des Grades einer Behinderung Wirksamkeit der Bestimmung vom GdB in Fünfergraden Vorgehensweise bei der Bemessung des Gesamt-GdB

Die vorzunehmende Bemessung des GdB ist grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe. Dabei müssen die Instanzgerichte bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (erster Schritt) in der Regel ärztliches Fachwissen heranziehen. Bei der Bemessung der Einzel-GdB und des Gesamt-GdB kommt es indessen nach § 152 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 SGB IX maßgeblich auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt haben die Tatsachengerichte über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R – juris).Die Bildung eines GdB von 45 ist nicht möglich (vgl. zum Problem auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 – B 9 V 12/00 R – juris). Denn gemäß § 152 Abs. 1 Satz 5 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Auch gemäß Teil A Nr. 2 e) der Anlage zu § 2 VersMedV sind nur Zehnerwerte anzugeben.

Tenor