Januar 2022 § 6 Abs. 2 TV ZWK i.d.F. des Tarifvertrags Nr. 228 v. 31.; Januar 2022 § 7 TV ZWK i.d.F. des Tarifvertrags Nr. 228 v. 31.;
Fundstellen:
BB 2024, 2739
DB 2024, 3183
EzA-SD 2024, 16
NZA 2024, 1733
AP 2024
DB 2025, 397
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 338/21
LAG München, vom 25.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 604/22
Bestimmung des Zeitpunkts der Auszahlung des Wertguthabens aus dem Zeitwertkonto; Unverzügliche Auszahlung des Wertguthabens auf dem Zeitwertkonto nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber; Erfassung sämtlicher Beendigungsformen eines Arbeitsverhältnisses durch § 6 Abs. 2 TV ZWK
BAG, Urteil vom 01.08.2024 - Aktenzeichen 6 AZR 191/23
DRsp Nr. 2024/13975
Bestimmung des Zeitpunkts der Auszahlung des Wertguthabens aus dem Zeitwertkonto; Unverzügliche Auszahlung des Wertguthabens auf dem Zeitwertkonto nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber; Erfassung sämtlicher Beendigungsformen eines Arbeitsverhältnisses durch § 6 Abs. 2 TV ZWK
Orientierungssätze:1. § 6 Abs. 2 TV ZWK verpflichtet den Arbeitgeber, das Wertguthaben auf dem Zeitwertkonto nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unverzüglich an diesen auszuzahlen, sofern eine Abgeltung durch bezahlte Freistellung oder eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund bzw. einen anderen Arbeitgeber nicht möglich ist. Der Arbeitnehmer hat nach seinem Ausscheiden keinen Anspruch auf Fortführung des Zeitwertkontos oder Aufschub der Auszahlung (Rn. 16).2. § 6 Abs. 2 TV ZWK erfasst sämtliche Beendigungsformen eines Arbeitsverhältnisses (Rn. 16 ff.).
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