LAG Hamm - Beschluss vom 08.04.2025
7 TaBV 41/24
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 28/24

Bestimmung einer betriebsratsfähigen Organisationeinheit

LAG Hamm, Beschluss vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 7 TaBV 41/24

DRsp Nr. 2025/7826

Bestimmung einer betriebsratsfähigen Organisationeinheit

Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt folgt. Die materiellen und immateriellen Betriebsmittel müssen zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Im Hinblick auf sogenannten Matrix-Struktur liegt eine Eingliederung in einen Betrieb im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG auch dann vor, wenn eine lediglich fachliche Weisungshoheit besteht, nicht aber auch eine disziplinarische Weisungshoheit. Dies ist aber nicht auf den Betriebsbegriff übertragbar mit der Folge, dass man eine institutionalisierte Leitungsmacht quasi allein vermittelt über eine App für jedes einzelne Liefergebiet eines Speisen-Lieferdienstes annehmen könnte.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.08.2024 (Az. 2 BV 28/24) abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Mandat des Beteiligten zu 2. für den Betrieb Westfalen ab dem 1. Februar 2023 und das Übergangsmandat des Beteiligten zu 2. für den zusammengefassten Betrieb Westfalen und A ab dem 1. August 2023 erloschen ist.