LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.03.2024
7 TaBV 2/23
Normen:
BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 12/22

Beteiligungsrechte eines Betriebsrats bei fehlender Zuständigkeit für den Standort als selbstständiger Betriebsteil

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 7 TaBV 2/23

DRsp Nr. 2024/11028

Beteiligungsrechte eines Betriebsrats bei fehlender Zuständigkeit für den Standort als selbstständiger Betriebsteil

Zur Annahme eines einheitlichen Leitungsapparates ist nicht erforderlich, dass sämtliche Entscheidungsbefugnisse in einer Hand liegen. Ausreichend ist, dass am betreffenden Ort ein Mindestmaß an Organisation vorhanden ist. Nicht entscheidend ist es mit Blick auf den Zweck des § 4 Abs. 1 BetrVG, dass derjenige, der das fachliche Weisungsrecht gegenüber allen Vertriebsmitarbeitern am betreffenden Ort ausübt, außerhalb Deutschlands ansässig ist.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.11.2022, Az.: 3 BV 12/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des Beteiligten zu 1 für den Standort E. und sich hieraus ergebende Rechte und Pflichten.

Die Beteiligte zu 2 produziert und vertreibt Produkte vor allem auf dem Gebiet der Schweißtechnik. Sie hat am Standort Ei. 103 Mitarbeiter sowie ihren Sitz.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.