VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.10.2024
PB 15 S 1852/23
Normen:
DRiG § 53 Abs. 1; BPersVG § 70 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 20.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2748/22

Betreffen der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme sowohl die Belange der nicht-richterlichen wie der richterlichen Beschäftigten; Eigenständige Beteiligungszuständigkeit des Richterrats neben derjenigen des Personalrats; Sonderstatus von Richtern

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2024 - Aktenzeichen PB 15 S 1852/23

DRsp Nr. 2025/1185

Betreffen der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme sowohl die Belange der nicht-richterlichen wie der richterlichen Beschäftigten; Eigenständige Beteiligungszuständigkeit des Richterrats neben derjenigen des Personalrats; Sonderstatus von Richtern

Betrifft eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sowohl die Belange der nicht-richterlichen wie der richterlichen Beschäftigten, gebietet der Sonderstatus von Richtern aber eine eigenständige Befassung des Richterrats, richten sich die Beteiligungsrechte des Personalrats an einem Bundesgericht allein nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Die Dienststellenleitung hat zu prüfen, ob diese Voraussetzungen aus ihrer Sicht vorliegen und darf bejahendenfalls vom Personalrat nicht verlangen zu prüfen, ob eine gemeinsame Aufgabe nach § 53 Abs. 1 DRiG vorliegt, sondern darf nur die Zustimmung des nicht erweiterten Personalrats beantragen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2023 - PB 15 K 2748/22 - geändert.